Neues Jahr, neue gesetzliche Vorschriften. Der Bundesrat hat Ende letzten Jahres neue Regelungen für e-Bike Fahrer:innen beschlossen, die zu mehr Sicherheit im Strassenverkehr beitragen sollen. Hier erfahrt ihr, was sich bereits am dem 1. April 2022 ändern wird:
Bevorstehende Änderungen auf einen Blick
- Alle e-Bike Typen, e-MTBs und e-Rennräder sind von der Tagfahrlicht Regelung betroffen
- Als Tagfahrlicht gilt bereits die standardmässig eingebaute Beleuchtung
- Abnehmbare Aufsteck-Akkuleuchten werden ebenfalls akzeptiert
- Blinkende Beleuchtungen dürfen nur als Zusatzlicht verwendet werden
- In der Schweiz ist das Tagfahrlicht nicht typengenehmigungspflichtig
- Eine genaue Spezifikation der Lichtstärke gibt es jedoch nicht
- Das Tagfahrlicht muss auf 100 Meter Entfernung erkennbar sein, aber es darf nicht blenden
- Tachopflicht für S-Pedelecs ab einer Geschwindigkeit von 45 km/h für neue S-Pedelecs
- Ältere S-Pedelecs fallen ab dem 1. April 2027 ebenfalls unter die Tachopflicht
- Der Tacho muss die genaue Geschwindigkeit des e-Bikes angeben
- Die Anzeige darf nicht mehr als zehn Prozent oder vier km/h von der tatsächlichen Geschwindigkeit abweichen
- Auch langsame e-Bikes müssen künftig bei Tempoüberschreitungen mit einer Geldstrafe von 30 Franken rechnen
Licht an ab April
Seit 2014 müssen Autos in der Schweiz auch tagsüber mit Licht fahren. Ab dem 1. April 2022 Jahr gilt diese Pflicht jetzt auch für e-Bike Fahrende. Die technischen Anforderungen an Velos sind in der Verkehrsregelverordnung geregelt und lauten bislang wie folgt: „Fahrräder müssen bei Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle, bei schlechten Sichtverhältnissen und in Tunneln mindestens mit einem nach vorn weiss und einem nach hinten rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein.“ Bei e-Bikes geht diese Regelung nun noch einen Schritt weiter, denn diese müssen sich laut des ASTRA (Bundesamt für Strassen) ab dem 1. April 2022 an Folgendes halten: “Um die Sichtbarkeit im Verkehr zu erhöhen und Unfälle zu vermeiden, gilt für E-Bike-Fahrende neu auch am Tag Fahren mit Licht.” Diese Regelung soll ausnahmslos für alle e-Bike Typen gelten.
Ausserdem sollte darauf geachtet werden, dass das Licht auch nachts und bei Witterung auf 100 Meter sichtbar ist. Die Beleuchtung kann sowohl ein abnehmbares Akkulicht als auch eine fest installierte Lichtanlage sein. Blinklichter fallen nicht unter die Verordnung und sind nur als Zusatzbeleuchtung erlaubt.
Dies kann besonders für Besitzer:innen von e-Mountainbikes, e-Rennvelos und Gravel e-Bikes eine Umstellung bedeuten. Denn diese e-Bike Typen sind meist nicht serienmässig mit Front- und Rücklichtern ausgestattet. Besonders gut zum Nachrüsten könnten sich hier Aufsteck-Akkuleuchten eignen, die sich zum Aufladen oder zum Diebstahlschutz leicht abnehmen lassen. Diese werden von der Regelung akzeptiert. Im Gegensatz dazu sind City und Trekking e-Bikes in der Regel von den Herstellern oft mit Beleuchtung standardmässig ausgestattet.
Gute Neuigkeiten sind hier jedoch, dass die bereits bestehende Beleuchtung verwendet werden kann. Außerdem sind Tagfahrlichter in der Schweiz nicht typengenehmigungspflichtig. Mit dieser Massnahme möchte das ASTRA für mehr Sicherheit und Sichtbarkeit im Verkehr sorgen und Unfälle vermeiden. Wer ab dem 1. April 2022 ohne entsprechende Lichtanlage unterwegs ist, muss mit einer Ordnungsbusse rechnen.
Ab 2024 Tacho-Pflicht an S-Pedelecs
Neue Regelungen erwarten auch die Besitzer:innen sogenannter Speed Pedelecs, also von e-Bikes mit einer Tretunterstützung von bis zu 45 km/h. Denn alle S-Pedelecs müssen ab dem 1. April 2024 mit einem Tacho ausgerüstet sein, sofern es sich um ein Neufahrzeug handelt. Bis zum 1. April 2027 müssen auch ältere S-Pedelec Modelle mit einem Tacho nachgerüstet sein. Wichtig zu beachten ist hierbei, dass die tatsächliche Geschwindigkeit angezeigt wird und sie nicht mehr als zehn Prozent plus vier km/h von der tatsächlichen Geschwindigkeit abweicht. Aber auch reguläre e-Bikes, für die keine Tachopflicht gilt, müssen bei einer Tempoüberschreitung künftig eine Strafe von 30 Franken zahlen. Diese Pflicht soll dabei helfen, die Höchstgeschwindigkeit in Tempo 20 und 30 Zonen einzuhalten.
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