Rechtliche Bestimmungen

e-Bike und Pedelec: Was ist der Unterschied?

Frau fährt mit Liv Pedelec durch die Stadt

e-Bike, Pedelec, S-Pedelec, Elektrovelo – lauter unterschiedliche Begriffe für ein und dieselbe Sache oder steckt hinter jeder Bezeichnung auch was Anderes? Eigentlich meinen e-Bike und Pedelec nicht ein und dasselbe und trotzdem wird der Begriff e-Bike häufig auch dafür verwendet, wenn von einem Pedelec die Rede ist. Verwirrend? Wir bringen Licht ins Dunkle.

e-Bikes und rechtliche Bestimmungen

Generell wird zwischen Fahrrädern, Leicht-Motorfahrrädern und Motorfahrrädern unterschieden. Unter Leicht-Motorfahrrädern versteht man e-Bikes, die über eine maximale Motorleistung von 500 Watt verfügen. Diese Bestimmung wurde von 250 Watt angehoben. Sie dürfen ohne Pedalbetätigung höchstens 20 km/h fahren. Mit Tretunterstützung beträgt die Höchstgeschwindigkeit 25 km/h. Für Velofahrer dieser Kategorie wird das Tragen eines Fahrradhelmes empfohlen, es ist aber nicht obligatorisch. Seit April 2022 müssen e-Bikes mit einem Tagfahrlicht ausgestattet sein. Leichtmotorräder brauchen wie Velos keine Zulassung und kein Kontrollschild. 14 bis 16-Jährige benötigen einen Führerausweis der Klasse M. Erlaubt ist es einen Kinder-Veloanhänger anzubringen und zwei geschützte Kinderplätze einzusetzen. Das Befahren von Radwegen ist obligatorisch und Fussgängerflächen mit der Aufschrift „Velo gestattet“ dürfen ebenfalls befahren werden.

e-Bikes und Kinderanhänger

Kinder dürfen sowohl mit einem e-Bike (25 km/h) als auch mit einem schnelleren e-Bike (45 km/h) in einem Veloanhänger mitgeführt werden. Mit einem e-Bike können somit höchstens 3 Kinder transportiert werden – 2 im Veloanhänger und 1 auf dem Kindersitz (Art. 42 Abs. 4 VRV i.V.m. Art. 63 Abs. 3 Bst. b und d sowie Abs. 4 VRV). Da sich aufgrund des zusätzlichen Gewichts der Bremsweg verlängert, sollten Fahrer ihre Geschwindigkeit dementsprechend anpassen.

Schnelle e-Bikes und rechtliche Bestimmungen

Schnelle e-Bikes, auch S-Pedelecs genannt, gelten dann als Motorfahrräder:

  • Wenn der Motor über eine Leistung zwischen 500 Watt und 1000 Watt verfügt
  • Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit der Anfahrhilfe bei 20 bis 30 km/h liegt
  • Das e-Bike mit einer Tretunterstützung ausgestattet ist, die auch bei einem Tempo von 25 bis max. 45 km/h wirkt

Diese Motorfahrräder, auch S-Pedelecs genannt, benötigen ein entsprechendes Kontrollschild / Versicherungsvignette und das Tragen eines geprüften Velohelms ist Pflicht, wenn mithilfe der Tretunterstützung ein Tempo von über 25 km/h möglich ist. Falls die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit der Anfahrhilfe bei über 20 km/h liegt muss ein geprüfter Mofa-Helm getragen werden. Der Führerausweis der Klasse M ist ab 14 Jahren erforderlich. Radwege müssen benutzt werden. Wenn das Hinweisschild „Velo gestattet“ zu sehen ist, dürfen Fussgängerflächen mit abgestelltem Motor befahren werden. Mit abgestellten Motor ist es ebenfalls erlaubt Strassen mit Mofaverbot zu durchfahren. Kinderanhänger und Warenanhänger sind erlaubt. Ein Kindersitz nicht. Zudem ist eine feste / typengeprüfte Beleuchtung sowie ein Rückspiegel vorgeschrieben. Ab April 2024 gilt für neu in Verkehr gesetzte schnelle e-Bikes eine Tachopflicht. Fahrer:innen müssen die Höchstgeschwindigkeiten in Tempo-20- und Tempo-30-Zonen einhalten.

e-Bikes und Tachometer

Für e-Bikefahrer besteht keine Pflicht an ihrem Velo einen Tachometer anzubringen. Dennoch muss die Geschwindigkeit den Umständen angepasst werden. Auch für Velos gilt in einer Tempo-30-Zone das Tempolimit von 30 km/h. Sobald ein e-Bikefahrer beispielsweise mit Tempo 50 in solch einer Zone erwischt wird, kann er wegen nicht entsprechender Geschwindigkeit gebüsst werden. Das gilt auch, wenn er keinen Tachometer an seinem e-Bike hat.

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